Informationen zu Neuregelungen im Bereich des Verpackungsgesetzes
Verpackungsgesetz (VerpackG) – gesetzliche Änderungen in den Jahren 2022 und 2023
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen Informationen zu Neuregelungen im Bereich des
Verpackungsgesetzes (VerpackG) geben, die im Laufe des Jahres 2022 und Anfang 2023 Backbetriebe relevant werden.
1. Erweiterte Registrierungspflichten für Inverkehrbringer von Verpackungen
Ab dem 1. Juli 2022 wird die Pflicht zur Registrierung im sogenannten LUCID-Register ausgeweitet. Zur Registrierung verpflichtet sind dann auch Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die nicht bei einem dualen System lizenziert werden müssen oder die bereits durch einen Vorvertreiber lizenziert sind.
Dies betrifft in erster Linie die sog. Serviceverpackungen, also solche Verpackungen, die erst
auf Verlangen des Kunden befüllt werden, also z.B. Brötchentüten, Rollenpapier, Kaffeebecher,
Tortenkartons, Pappteller usw.
Zur Erinnerung: Bisher können alle Pflichten, die im Zusammenhang mit den Serviceverpackungen
entstehen, also insbesondere die Pflicht zur Lizenzierung und ggf. zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung, auf die Hersteller der Verpackungen delegiert werden. Die Hersteller mussten
dann auch die Registrierung vornehmen. Demzufolge mussten sich Betriebe, die ihre Serviceverpackungen bei der BÄKO kaufen, um nichts kümmern. Wer (auch) Verkaufsverpackungen in den
Verkehr bringt, also seine Backwaren vor verpackt verkauft, muss diese Verpackungen bereits jetzt
lizenzieren, ggf. die Vollständigkeitserklärung abgeben und sich registrieren.
Ab dem 1.7.2022 müssen sich auch diejenigen Backbetriebe registrieren, die nur Serviceverpackungen in den Verkehr bringen und die alle Pflichten auf die Hersteller delegiert haben.
Außerdem sind von der Registrierungspflicht sogenannte Transportverpackungen betroffen.
Das sind z.B. Stretchfolien und Zwischenlagen aus Pappe, die nicht zurückgenommen werden.
Schließlich müssen sich Betriebe registrieren, die Einwegpfandverpackungen verkaufen.
Im Klartext: Jeder Backbetrieb in Deutschland muss ab dem 1.7.2022 registriert sein!
Die Registrierung muss im sog. LUCID-Register bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
(ZSVR) vorgenommen werden:
https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1
Der Registrierungsprozess an sich ist sehr schnell abgeschlossen, ein Zeitaufwand von 15 bis 20
Minuten dürfte ausreichend sein. Dabei müssen – nach bisherigem Kenntnisstand – nur die
jeweiligen Verpackungsarten angegeben werden, es müssen keine exakten material- und/oder
mengenbezogenen Angaben gemacht werden. Benötigt werden unternehmensbezogene Angaben, z.B. Steuernummer, USt.-ID, Gewerberegisternummer, ggf. Handelsregisternummer usw.
Wichtig: Die Pflichten zur Systembeteiligung und zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung bezüglich der Serviceverpackungen können auch weiterhin vollständig auf die Vorvertreiber delegiert werden; hier entstehen den Backbetrieben keine neuen Pflichten.
Hinweise zum Registrierungsprozess:
Mit heutigen Datum steht im Registrierungsprozess noch kein Auswahlfeld für den Fall zur Verfügung, dass ein Betrieb nur nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen, also z.B. die o.g. Transportverpackungen oder bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen, in den Verkehr bringt. Sofern Sie also im Registrierungsprozess nach dem Markennamen gefragt werden, unter dem die
Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, sollten Sie hier nur den Namen Ihres Betriebes
angeben.
Ebenso wird man vor dem Abschluss der Registrierung zu folgenden Erklärungen aufgefordert,
wobei man ohne Anklicken aller 3 Felder den Registrierungsprozess nicht abschließen kann:
Wir empfehlen daher, auch das Feld „Meine Rücknahmepflichten erfülle ich …“ anzuklicken,
auch wenn das im Hinblick auf die o.g. Verpackungen nicht vollständig zutrifft. Alternativ kann
man abwarten, dass das LUCID-Register an dieser Stelle (hoffentlich) demnächst eine zutreffende Auswahlmöglichkeit bietet.
2. Erweiterte Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten
Sofern Backbetriebe Verpackungen von ihren Kunden zurücknehmen (was vermutlich eher die
Ausnahme ist), müssen sie seit dem 1. Januar 2022 erweiterte Informations-, Nachweis- und
Dokumentationspflichten erfüllen.
Insbesondere müssen bezüglich der zurückgenommenen Verpackungen Verwertungsnachweise erbracht werden, es müssen finanzielle und organisatorische Mittel vorgehalten werden und es müssen geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle eingeführt werden. All dies stellt vor allem
einen bürokratischen Aufwand dar. Ferner müssen Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck informiert werden.
Werden keine Verpackungen zurückgenommen, entfallen damit auch die o. g. Informations-,Nachweis- und Dokumentationspflichten. Sofern also insbesondere die Pflichten zur Verwertung und Entsorgung auf den Kunden übertragen werden, ändert sich für die Backbetriebe nichts.
3. Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen
Eine weitere Änderung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Sie betrifft alle Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
Nochmals verdeutlicht: Es geht um
• Verpackungen für alle möglichen Lebensmittel, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind (Einweg) und aus Kunststoff bestehen und um
• Getränkebecher, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, auch wenn sie nicht
aus Kunststoff bestehen.
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Backbetriebe die in solchen Einwegverpackungen angebotenen Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen zu gleichen Konditionen zum Verkauf anbieten. Auf diese Möglichkeit muss im Verkaufsraum oder, bei Auslieferung von Waren, in Katalogen/Flyern oder auf der Internetseite deutlich hingewiesen werden.
Betriebe mit max. 5 Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von max. 80 qm können den Endverbrauchern stattdessen anbieten, eigene Mehrwegbehältnisse zum Befüllen mit der Ware mitzubringen. Größere Betriebe können dies zusätzlich (als dritte Alternative) anbieten.
Die Backbetriebe müssen daher entweder
• selbst Mehrwegbehältnisse beschaffen, anbieten und nach Gebrauch zurücknehmen (es
müssen nur eigene, keine fremden Behältnisse zurückgenommen werden) oder
• sich an einem entsprechenden (noch zu etablierenden) Mehrwegsystem beteiligen oder,
• wenn die Bedingungen der Ausnahme für Kleinbetriebe vorliegen, das Befüllen von
selbst mitgebrachten Behältnissen ermöglichen und
• auf die vorgenannten Möglichkeiten hinweisen (Verkaufsraum, Werbematerialien usw.).
Die BÄKO prüft derzeit die Möglichkeit eines Angebots von austauschbaren bzw. umlauffähigen Mehrwegbehältnissen für die Backbetriebe und wird Ihnen hierzu entsprechende Lösungskonzepte anbieten.
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich gerne an Ihre BÄKO WEST eG.
Ansprechpartner: